Bürgerland - Bürgergemeinde Augst

Bürgergemeinde Augst
4302 Augst
Schweiz


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Bürgerland

Reglemente
Reglement über den Unterhalt und die Nutzung des Bürgerlandes vom
4. Dezember 1981
Die Bürgergemeinde Augst, in der Absicht, den Bürgernutzen neu zu ordnen erlässt folgendes Reglement:
  1. Die Verwaltung von der Unterhalt des Bürgerlandes untersteht dem Bürgerrat. Zur Nutzung wird das Land an Interessenten verpachtet.
  2. Ausgenommen von der Verpachtung sind die freistehenden Bäume und die Kirschbaumplantage.
  3. Für den Unterhalt und die Verwaltung der Bäume und der Plantage ist der Bürgerrat verantwortlich.
  4. Ein Ertrag wird den nachstehend aufgeführten Bezugsberechtigten als Bürgernutzen zugeteilt.
  5. Bezugsberechtigt sind:
    a) Ehepaare, welche Bürger von Augst sind und hier Wohnsitz haben,
    b) Stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger, welche einen eigenen Haushalt führen und in Augst wohnen.
  6. Bürgerinnen und Bürger, welche neu bezugsberechtigt werden, müssen den Anspruch jeweils bis zum 1. März des Bezugsjahres schriftlich beim Bürgerrat anmelden.
  7. Die Früchte der Bäume werden anlässlich einer Verlosung der Bäume verteilt. Alle Bezugsberechtigten haben Anspruch auf einen Baum. Überzählige Bäume werden an Interessenten verkauft: Vorzugsrecht dabei geniessen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Augst.
  8. Die Verlosung wird jeweils durch den Bürgerrat festgesetzt und durchgeführt.
  9. Die Bezugsberechtigten verpflichten sich, bei den Pflückarbeiten die Bäume sorgfältig zu behandeln und die Früchte sauber abzulesen. Nichtbefolgen dieser Verpflichtung kann zum Verlust des Bezugsrechtes führen.
  10. Das Leitermaterial wird von der Bürgergemeinde zur Verfügung gestellt und ist unter Verschluss bei der Kirschbaumplantage  deponiert. Jedem Bezüger wird ein Schlüssel kostenlos abgegeben; bei Verlust des Schlüssels müssen weitere bezahlt werden.
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft in Kraft.

Es ersetzt jenes vom 29. Februar 1952 und die mit ihm in Widerspruch stehenden Gemeindebeschlüsse.

Also beschlossen von der Bürgergemeindeversammlung am 4. Dezember 1981.
Namens der Bürgergemeindeversammlung

Der Präsident:                                                 Der Schreiber:
Walter Grossenbacher                                     Marcel Vögtlin
Von der Direktion des Innern genehmigt
Liestal, den 14. Januar 1982                               Direktion des Innern
                                                                        sig. P. Manz

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Aktualisiert: 04.03.2024
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